Beschwerde 146 VwGO Jura
Urteile zu § 146 Abs
- Insofern gilt nichts anderes als unter Geltung des früheren Rechts (vgl. § 146 VwGO a. F.), als die Beschwerde in den Fällen des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a, 123 VwGO) durch einen..
- § 146 VwGO (1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 146. (1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes.
- Die Beschwerde ist nach § 146 I VwGO die statthafte Antragsart, wenn diese gegen eine streitentscheidende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gerichtet ist, welche aber nicht in einem Urteil oder einem Gerichtsbescheid, sondern vielmehr u.a. in einer Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 80 V VwGO besteht (Hufen, Verwaltungsprozessrecht; § 42, Rn.4)
- Gemäß § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO ist die Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen
Beschwerde gem. § 146 VwGO. Sie richtet sich gegen Beschlüsse des Gerichts. Rechtsmittel haben zwei grundlegende Wirkungen: Erstens, den Devolutiveffekt, wodurch das Verfahren in eine höhere Instanz gebracht wird. Zweitens bewirkt der Suspensiveffekt, dass die formelle Rechtskraft durch die Rechtsmittel gehemmt wird b) Die mit der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht auch bei der Würdigung einer Zwischenverfügung im Eilverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist (vgl
Bei einer gerichtlichen Aussetzung des Sofortvollzuges kann der begünstigte Dritte Beschwerde nach § 146 I VwGO beim Oberverwaltungsgericht erheben Sind auch Zeugen beschwerdefähig? Dozent des Vortrages Die Beschwerde (§§ 146 ff. VwGO
Entscheidung für den Antragsteller mit der Beschwerde gem. § 146 I VwGO anfechtbar, es sei denn, die Ablehnung ist ausschließlich darauf gestützt, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung nicht vorliegen (vgl. § 146 II VwGO). Anfechtbar sind allerdings nur di Denn Maßstab für die Begründetheit der Beschwerde nach § 146 VwGO ist nicht, ob das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der ihm bekannten Tatsachen richtig entschieden hat, sondern ob die Entscheidung in der Sache im Ergebnis richtig ist (vgl Die Beschwerde ist ausgeschlossen in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR nicht übersteigt (§ 146 Abs. 3 VwGO). § 146 Abs. 3 VwGO meint aber nur Streitigkeiten über solche Kosten, Gebühren und Auslagen, die im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren entstanden sind Widerspruch, §§ 68 ff. VwGO; II. Gerichtlicher Rechtsschutz 1. Entscheidungsverfahren a) Einstweiliger Rechtsschutz § 80 V VwGO § 80a VwGO § 123 I VwGO; b) Endgültiger Rechtsschutz. Klagearten (Anfechtungsklage etc.). 2. Rechtsmittelverfahren. Berufung, §§ 124 ff. VwGO; Revision, §§ 132 ff. VwGO; Beschwerde, §§ 146 ff. VwGO
2. Teil - Revision, §§ 132 ff. VwGO 349 Prüfungsschema: Revision 350 3. Teil - Beschwerde, §§ 146 ff. VwGO 354 Prüfungsschema: Beschwerde 355 VERWALTUNGSBEHÖRDLICHER RECHTSSCHUTZ 360 1. Teil - Das Widerspruchsverfahren 360 Prüfungsschema: Aufbau des Widerspruchs 361 2. Teil - Nichtförmliche Rechtsbehelfe 370 Jura Intensi Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge. § 146. (1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas. Verpflichtungsklage: § 42 Abs. 1 VwGO: Verurteilung zum Erlass eines VA (Leistungsklage), wenn - kein VA erlassen wurde (Untätigkeitsklage) - beantragter VA abgelehnt wurde (Versagungsgegenklage) Fortsetzungsfeststellungsklage: § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO: Feststellung der Rechtswidrigkeit eines mittlerweile erledigten VA (Feststellungsklage Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Teil III Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens. 14. Abschnitt Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§ 146 - § 152 a) § 146 [Statthaftigkeit der Beschwerde] A. Allgemeines; B. Statthaftigkeit; C. Ausschluss der Beschwerde; D. Beispiele für beschwerdefähige Gerichtsentscheidunge - Die Beschwerde nach §§ 146, 147 VwGO. e) Tenorierungsbeispiele: (1) Der Antrag nach § 80 V VwGO hat keinen Erfolg: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. (2) Die Stadt S erlässt gegen A eine Untersagungsverfügung und erklärt diese für sofort vollziehbar. A erhebt Widerspruch und beantragt mit Erfolg vorläufigen Rechtsschutz: Die.
VwGO; jeweils gerechnet ab Zustellung des vollständigen Urteils bzw. Beschlusses über die Zulassung der Revision. Beschwerde: → 2 Wochen zur Einlegung, § 147 I VwGO beim iudex a quo oder iudex ad quem (§ 147 II VwGO) → 1 Monat zur Begründung bei Beschwerden im vorläufigen Rechtsschutz (§§ 80, 80a und 123 VwGO) § 58 Abs. 1 VwGO), Diese sind weniger klausurrelevant und werden hier daher nicht weiter behandelt. d.h. in der VwGO die Berufung (§§ 124 ff. VwGO), die Revision (§§ 132 ff. VwGO) und die Beschwerde (§§ 146 ff. VwGO) Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß. dejure.org Übersicht VwGO Rechtsprechung zu § 150 VwGO § 146 [Statthaftigkeit der Beschwerde] § 147 [Beschwerdefrist und -form] § 148 [Abhilfe; Vorlage an das Ober Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 3. Die Vorlage zum EuGH Muster 177:5 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Voraben-tscheidung vorgelegt: 1. Ist Art.7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass er einzel § 146 [Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht] (1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. (2) Prozeßleitende.
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- Die Beschwerde (lat. gravamen, zu gravis schwer ) ist ein Rechtsbehelf gegen Entscheidungen, Beschlüsse und Maßnahmen einer Behörde oder eines Gerichts. Gegen Urteile besteht die Möglichkeit zur Beschwerde nur in Ausnahmefällen. Gegen Urteile richten sich in der Regel die ordentlichen Rechtsmittel (Berufung oder Revision). Die Beschwerde ist im deutschen Rechtssystem in mehreren.
- Die Ausführungen der Beschwerde unter Ziffer 5. beschränken sich im Wesentlichen darauf zu behaupten, das Verwaltungsgericht habe vorliegend einen Ausnahmefall annehmen müssen, ohne sich - wie gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlich - mit der Begründung des Verwaltungsgerichts substantiiert auseinanderzusetzen. S
- Die Beschwerde ist der von der VwGO vorgesehene Rechtsbehelf gegen Beschlüsse. Grundsätzlich geregelt wird die Beschwerde in den §§ 146 ff. VwGO. Diese Vorschriften sind vergleichbar zu den §§ 124 ff. VwGO für das Berufungsverfahren und den §§ 132 ff. VwGO für die Revision. Wichtig ist insbesondere die Sonderregelung des § 146 Abs. 4 VwGO für die praktisch sehr bedeutsame.
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